GJ Bochum - Satzung

Satzung vom 23.06.2010

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Satzung der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid

Präambel

Die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichberechtigung aller Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid. Die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid sieht in der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bochum&Wattenscheid ihre politische Ansprechpartnerin, handelt jedoch unabhängig von ihr.

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid, als Rufname GJ Bochum.

(2) Der Sitz der Organisation ist die Stadt Bochum.

(3) Die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid ist eine politische Jugendorganisation. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Bochum und ihre Ortsteile.

 

§ 2 Aufgaben

Die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid stellt sich folgenden Aufgabenfeldern:

1. Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.

2. Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen, Jugendinitiativen und Interessengruppen und sonstigen Organisationen.

3. Vertretung der Ziele und Grundsätze der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid entsprechend den geltenden Beschlüssen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied in der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres werden.

(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder deren Jugendorganisationen ist ausgeschlossen.

(3) Über die Aufnahme in die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid entscheidet der gesamte Vorstand. Dieser kann den Aufnahmeantrag innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Eingang des Antrages zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der Antragsstellerin/dem Antragssteller schriftlich zu begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne dass der Vorstand den Mitgliedsantrag zurückgewiesen hat, gilt die Antragsstellerin/der Antragssteller als aufgenommen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages an den Vorstand kann die Antragsstellerin/der Antragssteller die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über ihren/seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder mit Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(5) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid verstößt, kann jedes Mitglied der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid Ausschluss beim Vorstand beantragen. Der Vorstand entscheidet mit sofortiger Wirkung und lässt die Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss beschließen. Für den Ausschluss bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.

(6) Jedes Mitglied hat bei Wahlen innerhalb der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid aktives und passives Wahlrecht. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid teilzunehmen. Für alle Ämter innerhalb der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid können nur Mitglieder der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid kandidieren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft gehen alle in der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid besetzten Ämter verloren.

(7) Die Mitglieder der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid zahlen keinen Beitrag.

(8) Bei der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid kann jede/jeder mitarbeiten auch ohne Mitglied zu werden. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

 

§ 4 Organe

Organe der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand muss unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen dazu einladen, was normalerweiser per E-Mail geschieht. Sollte ein Mitglied den Wunsch haben, die Einladung per Post oder telefonisch zu erhalten, kann es dies beim Vorstand beantragen. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen auf fünf Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist von der Mitgliederversammlung zu Beginn ihrer Sitzung festzustellen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Viertels der Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand kann bei einstimmiger Entscheidung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung 1. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid, 2. nimmt Berichte des Vorstandes sowie der Delegierten zu anderen Versammlungen entgegen, 3. beschließt über den Haushalt, 4. beschließt über eingebrachte Anträge, 5. beschließt und ändert die Satzung, 6. wählt turnusgemäß auf der letzten Mitgliederversammlung im Jahr den Vorstand, 7. entlastet auf der letzten Mitgliederversammlung im Jahr den Vorstand, 8. wählt Delegierte, 9. wählt die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer und nimmt ihren Bericht entgegen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als ein Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Diese Zahl ermittelt sich aus der Anzahl der Mitglieder, die sich bis zum Beginn der Mitgliederversammlung angemeldet und in die Teilnehmerinnen-/Teilnehmer-Listen eingetragen haben.

(5) Die Versammlungsleitung hat das Recht und auf Wunsch der Antragsstellerin/des Antragsstellers die Pflicht, die Feststellung auszusetzen, bis alle am Versammlungsort anwesenden Mitglieder den Versammlungsraum betreten können.

(6) Stellt die Versammlungsleitung die Beschlussunfähigkeit fest, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich zu beenden. Nicht behandelte Anträge werden auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt. In dringenden inhaltlichen Fällen entscheidet vorab der Vorstand.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll einer Mitgliederversammlung muss auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen werden.

(8) Anträge können von Mitgliedern und dem Vorstand eingebracht und unterstützt werden.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand vertritt die Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid nach innen und außen und in den Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bochum&Wattenscheid. Zentrale Kernaufgaben der Vorstandarbeit sind unter anderem: 1. Finanzangelegenheiten; 2. Öffentlichkeitsarbeit; 3. Koordinierung von Bildungsangeboten; 4. Bündnisarbeit und Kooperation.

(2) Der Vorstand setzt sich jeweils zusammen aus: 1. einer Sprecherin und einem offenen SprecheInnenposten, 2. einer Beisitzerin oder einem Beisitzer. 3. einer Schatzmeisterin oder einem Schatzmeister und 4. einem politischen Geschäftsführer oder einer politischen Geschäftsführerin.

(3) Der Vorstand insgesamt ist so zu besetzen, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands Frauen sind. Findet sich keine Frau, so können die anwesenden Frauen mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen diesen Frauenplatz zu öffnen.

(4) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl wählt die Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/einen Nachfolger bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des gesamten Vorstandes.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, wenn dieser Antrag zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt wurde. Der Antrag muss der Einladung beigefügt werden.

(6) Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und in politischen Fragen einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich.

(7) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich und auf Antrag einer Mitgliederversammlung einen mündlichen Rechenschaftsbericht vorlegen.

 

§ 7 Finanzen

(1) Der Vorstand legt turnusgemäß auf der letzten Mitgliederversammlung im Jahr der Mitgliederversammlung einen mündlichen Haushaltsplan für das Folgejahr vor und einen mündlichen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine Rechnungsprüferin und einen Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.

(3) Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen nicht an der Erstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts teilgenommen haben.

(4) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung mündlich und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

 

§ 7a Datenschutz

(1) Die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid verarbeitet die in der Beitrittserklärung enthaltenen Angaben zur Person für ausschließlich interne Zwecke. Nach § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes bedarf es der persönlichen schriftlichen Einwilligung, die gleichzeitig mit dem Antrag auf Mitgliedschaft in der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid erteilt wird. Es müssen als Pflichtangaben Vor- und Nachname und mindestens eine Kontaktmöglichkeit angegeben werden.

(2) Die Daten jedes Mitglieds werden in einem Mitgliederverzeichnis erfasst und vom Vorstand verwaltet und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Aufnahme, die Änderung oder die Weitergabe von Daten bedarf der Zustimmung des Mitglieds.

(3) Als Mitglied der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid wird man automatisch in der SHERPA aufgeführt. Als gleichzeitiges Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat der Kreisvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bochum&Wattenscheid ebenfalls Zugriff auf die in der SHERPA hinterlegten Daten .

 

§ 8 GRÜNE JUGEND NRW

(1) Die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid ist anerkannte Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND NRW.

(2) Die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid entsendet mindestens eine Delegierte und einen Delegierten, die beide gleichberechtigt sind, an das Basisforum der GRÜNEN JUGEND NRW. Die Delegierten berichten ggf. aus der Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid und vermitteln ggf. Ideen und Kompetenzen weiter an die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid. Sollte sich keine Person finden, so kann kein Delegierter und oder keine Delegierte entsendet werden.

 

§ 9 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bochum&Wattenscheid

(1) Die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid ist als selbstständige Vereinigung die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bochum&Wattenscheid.

(2) Die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bochum&Wattenscheid organisieren ihre Arbeit autonom. Sie haben Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.

(3) Die Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid hat das Recht, Anträge an die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bochum&Wattenscheid zu stellen.

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

(2) Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Gewählt ist eine Person mit einfacher Mehrheit.

(3) Entscheidungen werden, wenn nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit getroffen.

(4) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich, per E-Mail, mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen und in der Einladung mit den zu ändernden Passagen anzukündigen.

(5) Der Vorstand kann bei einstimmiger Entscheidung eine Mitgliederversammlung einberufen, die Fristen müssen eingehalten werden.

(6) Alle Sitzungen der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid sind öffentlich, sofern nicht mit einer Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder anders beschlossen wurde.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 11 Auflösung

Die Auflösung der Grüne Jugend Bochum&Wattenscheid kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Das Restvermögen der Grünen Jugend Bochum&Wattenscheid fällt nach der Selbstauflösung zurück an Bündnis 90/Die Grünen KV Bochum&Wattenscheid mit der Bitte, dieses für die Jugendarbeit zu verwenden."

 

§ 12 Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft